Home Hier klicken um mehr über das Mühltal zu erfahren

>> S A T Z U N G des TSV Nieder-Ramstadt

Der am 03.11.1945 gegründete Verein ist der Zusammenschluß der vorher in Nieder-Ramstadt bestandenen Turn- und Sportvereine. Dieser Zusammenschluß erstreckt sich seit dem 1.12.1973 auch auf den Schützenverein Diana Waschenbach. Der hieraus entstandene Verein verfolgt die Aufgaben und Ziele der früheren Vereine und setzt deren Traditionen fort.

§ 1 Name, Sitz, Emblem

(1) der Verein trägt den Namen

Turn- und Sportverein Nieder-Ramstadt in der Abkürzung TSV.

(2) Der TSV hat seinen Sitz in Mühltal (Landkreis Darmstadt-Dieburg) und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der TSV führt das obenstehende Zeichen als Emblem. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck ist es, die sportliche und kulturelle Betätigung sowie Pflege des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, seiner Mitglieder und der Bevölkerung zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sport- und Übungsanlagen sowie die Durchführung und Förderung sportlicher und kultureller Übungen, Betreuungen und Leistungen.

(2) Der TSV hat die Aufgabe, alle am Zwecke des Vereins Interessierten zusammenzufassen und die Betätigung auf sportlichen und kulturellen Gebiet ohne Unterschied im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern.

(3) Der TSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des TSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des TSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein kann an ehrenamtlich Tätige eine steuerfreie Ehrenamtspauschale ohne Einzelnachweis von bis zu Euro 500.- pro Jahr zahlen, soweit diesem Personenkreis dem Grunde nach Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind.
(Hinweis auf $3 Nr. 26 a EStG)

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum TSV ist jeder natürlichen oder juristischen Person unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 möglich.

(2) Der Beitritt zum TSV erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann den Erwerb der Mitgliedschaft verwehren.

(3) Die Aufnahme zum Zwecke einer Betätigung in einer bestimmten Abteilung oder Gruppe kann vorübergehend ausgesetzt werden, wenn die Durchführung eines geregelten Betriebes der Abteilung oder Gruppe dies erfordert. In diesem Falle ist eine Warteliste zu führen und zur Einsicht bereitzuhalten. Die Einführung einer Warteliste wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem TSV.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen

(3) Bei grobem Verstoß gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten sowie bei schleppender Beitragszahlung kann der Vorstand unter Berücksichtigung des § 6 den Ausschluß aus dem TSV beschließen. Gegen die Entscheidung stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel des § 6 Abs. 2 zu.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) zur Zahlung der Beiträge
b) zur Einhaltung der Satzung
c) zur Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse
d) ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im TSV betriebenen Sportarten und die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bei den betreffenden Abteilungen, die Ein- und Unterordnung in den Übungs- und Spielbetrieb sowie die Zahlung eines Aufnahmebeitrages und von den Sonderbeiträgen, soweit die Abteilungen zur Erhebung dieser Beiträge berechtigt sind.

Die Rechte eines Mitgliedes, insbesondere sein Stimmrecht, sind nicht übertragbar.

§ 6 Maßregelungen

(1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängen:

a) Rüge
b) Verweis
c) zeitlich begrenzter Ausschluß von der Teilnahme am TSV-Geschehen
d) Ausschluß aus dem Verein.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung gelten die Maßregelungen in dieser Reihenfolge.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorstandes steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die bei ihrem nächsten Zusammentreten endgültig entscheidet. Zuvor ist eine Einigung durch eine Aussprache vor dem Ältestenrat zu suchen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des TSV ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung, einzuberufen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

(2) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch die Vereinszeitung, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die wichtigen Angelegenheiten. Zur einheitlichen Regelung kann sie für bestimmte Zwecke Richtlinien erlassen. Sie kann die Entscheidungsbefugnis über folgende Punkte nicht auf andere Organe des TSV Übertragen:

a) Änderung der TSV-Satzung
b) Einsprüche gemäß § 6 Abs. 2
c) Beschwerden über die Geschäftsführung der TSV-Organe
d) Veräußerung des TSV-Vermögens mit Ausnahme von Verkäufen, die die Geschäfte der laufenden Verwaltung erfordern
e) die Wahl des Vorstandes
f) die Wahl des Ältestenrates
g) die Wahl der Kassenprüfer
h) die Beschlußfassung über den Jahreshaushaltsplan
i) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(4) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb des ersten Halbjahres durchzuführen. Anträge zu den Punkten der Tagesordnung können alle Mitglieder, der Vorstand, der Ältestenrat und die Abteilungsleiter stellen.

(5) Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit Ausnahme der Wahlen zum Vorstand ( § 8a Abs. 5 ) öffentlich, wenn kein gegenteiliger Beschluß gefaßt wird. Es entscheidet stets die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollant und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Protokollant wird vom Vorstand bestimmt.

§ 8 Richtlinien

Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien als Anlage zur Satzung erlassen:
a) zur einheitlichen Behandlung bestimmter Angelegenheiten der Vereinsarbeit.
b) zur unterschiedlichen Heranziehung der Mitglieder zu Beiträgen nach §14 (Erhebung von Sonderbeiträgen und Aufnahmebeiträgen für Angehörige einzelner Abteilungen oder Gruppen).
c) zur vorübergehenden Ablehnung von Beitrittserklärungen für den Tätigkeitsbereich bestimmter Abteilungen oder Gruppen (Aufnahmestopp).

§ 8a Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Erklärungen des TSV werden durch jeweils zwei Vorsitzende rechtsverbindlich abgegeben. Einem Vorstandsmitglied muß auf der Mitgliederhauptversammlung die Aufgabe des Hauptrechners (siehe § 13) übertragen werden.

(2) Der erweiterte Vorstand (Hauptvorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und den Beisitzern. Beisitzer sind solche Vorstandsmitglieder, die innerhalb eines bestimmten Sachgebietes die Vereinsarbeit im Einvernehmen mit dem Vorstand leiten. Art und Zahl der Sachgebiete bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des TSV nach den Weisungen der Mitgliederversammlung. Notwendig werdende Übertragungen der Vertretungsmacht des Vorstandes erfolgt kraft Vollmachtserklärung.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl auf jeweils 3 Kalenderjahre gewählt. Die Amtszeit kann durch die Wahl eines neuen Vorstandes vorzeitig beendet werden. Die Nachwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ändert nicht die Amtszeit des Vorstandes, sie erfolgt für den Rest der Amtszeit des Vorstandes. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied, das volljährig und voll geschäftsfähig ist.

(5) Sitzungen des Vorstandes werden von einem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung anberaumt und geleitet. Der Vorsitzende muß den Vorstand unverzüglich einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes unter Nennung des Grundes dies schriftlich verlangt.

(6) Geschäfte der laufenden Verwaltung und von nicht grundsätzlicher Bedeutung entscheidet einer der Vorsitzenden.

(7) Wahlen und Abstimmungen des Vorstandes erfolgen durch Handaufheben, sofern nichts anderes beschlossen wird oder die Richtlinien nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes sind für TSV-Mitglieder in der Regel öffentlich. Der Vorstand kann auf Beschluß die Öffentlichkeit zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschließen.

§ 9 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzung zu überwachen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll er zwischen den Organen, Abteilungen und Gruppen vermitteln. Er dient als Schiedsorgan bei Einsprüchen gegen Entscheidungen des Vorstandes und der Abteilungen. Kommt eine Einigung nicht zustande, haben sowohl der Vorstand (Abteilungsleitungen) als auch der Ältestenrat das Recht, die Mitgliederversammlung (Abteilungsversammlung) einzuberufen.

(2) Der Ältestenrat kann den Vorstand zwischen den Mitgliederversammlungen beraten.

(3) Der Ältestenrat besteht aus sieben Personen, die mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren Mitglied im TSV sind. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsleitungen und Übungsleiter. Die Amtszeit des Ältestenrates beträgt drei Jahre.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wählt der Ältestenrat aus seinem Kreis einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich.

(5) Der Sprecher des Ältestenrates gibt auf der Jahresmitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 10 Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Amtszeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zu jeder Sitzung zu laden; er besitzt Stimmrecht. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung sinngemäß.

(2) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben ebenfalls Ausschüsse bilden. Die Amtszeit wird vom Vorstand bestimmt, sie endet spätestens mit der des Vorstandes.

§ 11 Abteilungen

(1) Übersteigt die Anzahl der Anhänger einer Sportart oder einer kulturellen Betätigung die Zahl 20, so können diese Mitglieder sich in Form einer TSV-Abteilung konstituieren. Die Abteilungen üben ihren Sport- und Vereinsbetrieb in Übereinstimmung mit dem Vorstand in weitgehender Selbstverwaltung aus, soweit dies von den Abteilungen gewünscht wird.

(2) Mindestens einmal jährlich, und zwar vor der Jahresmitgliederversammlung des TSV, ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Hierzu lädt der Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Der Vorsitzende hat in der Abteilungsversammlung Rederecht.

(3) Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter und einen Stellvertreter sowie bei Bedarf auch Beisitzer, deren Zahl und Funktion die Abteilungsversammlung bestimmt. Sie bilden gemeinsam die Abteilungsleitung, deren Amtszeit mit der des Vorsitzenden übereinstimmt.

(4) Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des TSV. Bis dahin ist eine vorläufige Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.

(5) Der Abteilungsleitung steht die Vertretungsmacht nach außen nur im Rahmen des laufenden Sport- und Abteilungsbetriebes zu.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen für Mitgliederversammlung und Vorstand sinngemäß.

§ 12 Haushaltswesen

(1) Der jährliche Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er besteht aus:

a) dem Gesamtplan
b) den Einzelplänen der Abteilungen
c) den Sonderplänen für Spezialsportanlagen
d) einer Aufstellung der Zuweisungen vom Gesamtplan an die Einzelpläne
e) einer Aufstellung der Rücklagen für die Abteilungen und für besondere Zwecke

(2) Die im Gesamtplan nicht für zentrale und nichtfachliche Ausgaben benötigten Mittel werden den Einzelplänen zur Finanzierung des Sport- und Abteilungsbetriebes zugewiesen. Die Zuweisung soll den Bedarf, die Zahl der Aktiven sowie der Übungsgruppen und Wettkampfmannschaften berücksichtigen.

(3) Einnahmen der Einzelpläne sind neben den Zuweisungen aus dem Gesamthaushalt die Einnahmen, die die Abteilungen aus dem Sportbetrieb erzielen. Einnahmen der Einzelpläne sind ferner die Reinerlöse aus nichtsportlicher Tätigkeit.

(4) Bau- und Unterhaltungskosten von Spezialsportanlagen werden in den Sonderplänen veranschlagt. Als Deckungsmittel dienen die Aufnahmebeiträge und Sonderbeiträge, ferner alle Zweckgebundenen Einnahmen.

§ 13 Kassenwesen

(1) Die Kasse wird vom Hauptrechner geführt. Es können weitere Rechner für bestimmte Arten von Einnahmen oder Ausgaben auf begrenzte Zeit durch den Vorstand eingesetzt werden. Der Grundsatz der Einheitskasse darf dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Alle Einnahmen fließen ausnahmslos und unmittelbar der Kasse zu. Alle nicht regelmäßigen Einnahmen sind dem Vorsitzenden anzuzeigen. Über die Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste zu führen.

(3) Alle Auszahlungen, die nicht in die Verantwortung der Abteilungsleitung fallen, bedürfen der Anordnung durch einen der Vorsitzenden. Über die Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste zu führen.

(4) Alle Auszahlungen, die in die Verantwortung der Abteilungen fallen, bedürfen der Anordnung durch den Abteilungsleiter, ersatzweise durch seinen Stellvertreter.

(5) Die Führung von Handkassen kann der Vorstand beschließen. Sie sind in regelmäßigen Abständen mit dem Hauptrechner abzurechnen.

§ 14 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind von jedem Mitglied bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft zu entrichten. Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

(2) Mitgliedsbeiträge sind:

a) Monatsbeiträge aller Mitglieder
b) Aufnahmebeitrag
c) Sonderbeiträge
d) Mahngebühren
e) Selbsthilfeleistungen

(3) Über Anträge auf Erlaß oder Ermäßigung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Kasse ist vor der Jahreshauptversammlung durch mindestens zwei Kassenprüfer zu prüfen. Unabhängig davon können die Kassenprüfer bis zu vier unregelmäßige Prüfungen vornehmen.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptrechners.

§ 16 Ehrungen

(1) Der TSV kann Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen. Die Einzelheiten werden durch eine besondere Richtlinie geregelt.

§ 17 Auflösung des TSV

(1) Über die Auflösung des TSV entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei deren Einberufung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, daß über die Auflösung des TSV beschlossen werden soll. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) ein Drittel der Mitglieder des TSV dies schriftlich gefordert haben. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung ist beschlossen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder gegen eine Auflösung stimmen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(2) Bei Auflösung des TSV oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Mühltal. Sie hat das Vermögen zu verwalten, für ähnliche Zwecke zu nutzen und einem sich später auf gleicher Grundlage bildendem Verein nach zweijährigem Bestehen als Eigentum zu übergeben. Voraussetzung hierfür ist, daß dieser Verein ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist.

§ 18 Inkrafttreten

Vorstehende Neufassung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 7. August 1992 beschlossen. Die Änderung des § 8a, Absatz 1, wurde in der Mitgliederversammlung am 18. April 1997 beschlossen.

E h r e n o r d n u n g gem. § 16 der TSV-Satzung

1. Langjährige Mitglieder zeichnet der TSV wie folgt aus:
a) für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im TSV mit der Ehrennadel in Bronze
b) für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im TSV oder im ehemaligen Schützenverein Waschenbach mit der Ehrennadel in Silber
c) für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im TSV oder im ehemaligen Schützenverein Waschenbach mit der Ehrennadel in Gold.
d) ist das Mitglied 65 Jahre oder älter und ist 40 Jahre oder länger ununterbrochen Mitglied im TSV, im ehemaligen Schützenverein Waschenbach oder in einem der Vorgängervereine des TSV, so erhält es die Ernennung zum Ehrenmitglied.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.

2. Verdienstvolle Mitglieder zeichnet der TSV wie folgt aus:
a) bei besonderen Verdiensten um die Vereinsarbeit mit der Verdienstplakette in Bronze
b) bei hervorragenden Verdiensten um die Vereinsarbeit mit der Verdienstplakette in Silber
c) bei langjährigen hervorragenden Verdiensten um die Vereinsarbeit mit der Verdienstplakette in Gold
d) bei überragenden Verdiensten kann ein Träger der Verdienstplakette in Gold zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Verdienstplakette kann auch Nichtmitgliedern verliehen werden.
Die Verdienstplakette der nächsthöheren Stufe kann in der Regel nur an Träger der Verdienstplakette der vorhergehenden Stufe verliehen werden. Über die Verleihung der Verdienstplakette oder die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach Ziffer 2 entscheidet der Vorstand in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Betroffene haben während der Behandlung dieser Angelegenheit den Beratungsraum zu verlassen.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.

3. Erfolgreiche Sportler
Diese können zur Erringung von Meisterschaften oder bei langjähriger Wettkampftätigkeit in einer TSV-Mannschaft ausgezeichnet werden. Über die Verleihung von Ehren- und Sachpreisen entscheidet der Vorstand.

Vorstehende Ehrenordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 30.3.1979 sowie der Änderung am 5.5.1995 beschlossen.